Gängige Praxis von Reiseveranstaltern ist es, anstelle einer Erstattung des Reisepreises wegen Reisemängeln oder wegen der Stornierung der Reise, Reisegutscheine auszustellen. Diese musst Du nicht akzeptieren.
Wenn Du den Reisepreis nach § 651m BGB gemindert hast oder nach § 651h BGB von der Reise zurückgetreten bist, hast Du nach den §§ 651m Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB bzw. §§ 651h, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Reiseveranstalter geflossenen Geldes. Du bist daher nicht dazu verpflichtet, Gutscheine vom Reiseveranstalter anzunehmen. Hast Du bereits einen Reisegutschein angenommen, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllung statt nach § 364 I BGB, weshalb Dein Anspruch auf Reisepreisminderung auch in Höhe des Reisegutscheins erlischt. Eine Ausnahme besteht, wenn der angebotene Gutschein ausschließlich als Entschuldigungsgeste erkennbar ist und sich nicht auf Deinen Erstattungsanspruch auswirken soll. In diesem Fall besteht Dein Anspruch nämlich in voller Höhe unverändert fort.
Auch wenn Du die Reise gekündigt hast, steht Dir (in entsprechender Höhe) nach § 651l Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Im Falle einer Kündigung bist Du ebenfalls nicht verpflichtet, Gutscheine des Reiseveranstalters zu akzeptieren.
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