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  • AutorenbildTessia Tober

Stornierung Deiner Reise - Deine Rechte

Aktualisiert: 17. Jan. 2023

Du kannst oder willst Deine Reise aus irgendwelchen Gründen nicht mehr antreten? Nachdem Du Deine Reise nicht angetreten hast, hat der Reiseveranstalter hohe Storno-Gebühren erhoben?

Im Folgenden soll es darum gehen, wie hoch die Storno-Gebühren ausfallen dürfen und welche Rechte Dir als Reisende(r) zustehen.


Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, § 651h BGB


Auch wenn umgangssprachlich von einer “Stornierung” der Reise gesprochen wird, handelt es sich juristisch um einen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß § 651h BGB. Grundsätzlich kannst Du nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit und ohne Angabe von bestimmten Gründen zurücktreten, wodurch der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises gegen Dich verliert. Allerdings kann der Reiseveranstalter von Dir im Falle eines Rücktritts nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB im Gegenzug eine “angemessene Entschädigung” verlangen.



Angemessene Entschädigung, § 651h Abs. 1 S. 3 BGB


Für verhinderte Reisende sind die vom Reiseveranstalter erhobenen Stornierungskosten ein zusätzliches Ärgernis. Teilweise verlangen Reiseveranstalter horrende Entschädigungssummen von (mehr als) 80 % des gezahlten Reisepreises zurück. Wir sagen Dir, wann die vom Reiseveranstalter verlangte Entschädigungssumme angemessen ist.



Überhöhte Entschädigungsquoten


Der Gesetzgeber sieht vor, dass sich die Höhe der dem Reiseveranstalter zustehenden Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen und der wirtschaftlichen Vorteile durch anderweitige Veräußerung der Reiseleistungen bemisst.


Der Reiseveranstalter muss also durch Vorlage von Rechnungen und Stornoabrechnungen seiner Leistungsträger aufzeigen, welche Kosten ihm durch die Stornierung der Reise entstanden sind, die nicht durch anderweitige Veräußerung der Reiseleistungen ausgeglichen werden können. Der Anspruch auf die konkret berechnete Entschädigung des Reiseveranstalters tritt dann anstelle des mit Dir vereinbarten Reisepreises.



Stornierungspauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


In der Praxis kommt es jedoch weitaus häufiger vor, dass anstelle einer konkreten Berechnung der Höhe der Entschädigung in den dem Reisevertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschalierung der Entschädigung festgesetzt ist.


Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Reisevertrag


Damit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksamer Bestandteil des Reisevertrags werden, müssen sie gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen werden.

Dafür musst Du bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten und Dein Einverständnis zur Geltung erklärt haben.


Der BGH hat dabei bestimmte Kriterien aufgestellt, die für eine wirksame Einbeziehung vom Reiseveranstalter beachtet werden müssen:


⇨ Online-Buchungen

So muss der Reiseveranstalter den Reisenden bei einer Buchung über das Internet vor der Abgabe der verbindlichen Buchung explizit auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Idealerweise bestätigst Du als Reisende(r) durch Setzen eines Häkchens in einer Checkbox, die vom Anbieter verwendeten AGB zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.

Zudem muss der Reiseveranstalter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Weise mit Dir teilen, die die Speicherung des Dokuments in einer wiedergabefähigen Form ermöglicht. Es reicht nicht, dass Du die Vertragsbestimmungen vor der verbindlichen Buchung einfach nur auf dem Bildschirm lesen kannst. Auch andere Hinweise, die Du erst nach der Buchung erhältst, werden damit nicht wirksamer Bestandteil des Vertrags.


⇨ Buchungen über ein Reisebüro

Bei einer Buchung der Reise über ein Reisebüro musst Du ebenfalls vor Vertragsabschluss über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kenntnis gesetzt worden sein. Dies kann durch Übergabe des Reiseprospekts samt der darin erhaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Es ist nicht ausreichend, dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist.

Die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform vor Vertragsschluss hat der Reiseveranstalter zu beweisen.



Stornopauschalen angemessen?


Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich Vertragsbestandteil geworden, stellt sich dann die Frage, ob die darin enthaltenen Pauschalen der Storno-Gebühren angemessen sind.

Grundsätzlich gilt, dass die Höhe des Entschädigungsanspruchs steigt, je näher die Reise rückt. Häufig sind die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten Entschädigungsquoten zu hoch angesetzt. So ist eine Entschädigungsquote in Höhe von 100 % in der Regel unwirksam.


Folgende Quoten wurden von den Gerichten noch für wirksam befunden:

  • 10 % bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn

  • 25 % bei einem Rücktritt bis zu vier Wochen vor Reisebeginn

  • 50 % bei einem Rücktritt bis zu zehn Tage vor Reisebeginn

  • 75 % bei einem Rücktritt weniger als zehn Tage vor Reisebeginn

  • 80 % bei einem Rücktritt einen Tag vor Reisebeginn


Bei diesen Entscheidungen handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden können.

Sind die Entschädigungspauschalen zu hoch angesetzt und damit unwirksam, hat dies zur Folge, dass die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfallen. Dem Reiseveranstalter ist es nicht gestattet, die Pauschalen auf ein zulässiges Maß zu reduzieren. Vielmehr muss der Reiseveranstalter - will er weiterhin eine Entschädigung geltend machen - eine konkrete Schadensabrechnung vornehmen. Er muss daher im Detail zur Höhe der ersparten Aufwendungen und Erlösvorteilen Angaben machen.



Wer muss für die Stornogebühren aufkommen?


Viele Reisende schließen eine sogenannte Reiserücktrittsversicherung ab, die vor unerwarteten Kosten infolge des Rücktritts von der Reise schützt.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Versicherung nur dann die Stornogebühren übernimmt, wenn diese aufgrund bestimmter unerwarteter, versicherter Ereignisse vor Reisebeginn resultieren. Dazu gehören etwa Tod, schwerer Unfall, unerwartet schwere Erkrankung, Schaden am Eigentum oder der Verlust oder Wechsel des Arbeitsplatzes. Ohne Vorliegen eines versicherten Grundes wird Deine Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren nicht übernehmen.



Entschädigungsloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, § 651h Abs. 3 BGB


Unter bestimmten Umständen kannst Du als Reisende(r) auch entschädigungslos vom Reisevertrag zurücktreten. Dies ist laut § 651h Abs. 3 BGB dann der Fall, wenn am Reiseziel (oder der unmittelbaren Nähe) unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise am Reiseziel erheblich beeinträchtigen. Hierzu zählen:

  • Krieg/innere Unruhen,

  • Unfälle/Naturkatastrophen,

  • Ausbruch von Epidemien/Pandemien und

  • Streik.


Viele Reisende haben unter Berufung auf die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden außergewöhnlichen Umstände ihre Pauschalreise storniert.


Die Rechtsprechung hat dabei den Ausbruch der Corona-Pandemie als einen unvermeidlichen und außergewöhnlichen Umstand gewertet, der das Potenzial hatte, eine Reise erheblich zu beeinträchtigen.


Danach lässt bereits das Vorliegen einer Reisewarnung für das Reiseziel(-gebiet) durch das Auswärtige Amt den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfallen. Allerdings darf der Ausbruch zeitlich nicht allzu weit vor dem Reisebeginn liegen. Auch wenn für den wirksamen Rücktritt des/der Reisenden keine Frist besteht, sollte für eine sichere Prognose zum Vorliegen eines erheblichen Ausbruchs der Corona-Pandemie der Rücktritt nicht zu früh vor Reisebeginn erklärt werden. Die Ausübung des Rücktritts frühestens vier Wochen vor Reisebeginn ist als zumutbar bewertet worden.


Mittlerweile hält die COVID-19-Pandemie schon so lange an, dass teilweise vertreten wird, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes reiche zur Annahme unvermeidlicher und außergewöhnlicher Umstände nicht mehr aus. Die Rechtsprechung hält jedoch weiterhin an ihrem bisherigen Rechtsverständnis fest. Daher ist davon auszugehen, dass Du weiterhin bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt entschädigungsfrei von der Reise zurücktreten kannst.


Zudem hat der für Reiserecht zuständige Zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch die/den Reisende(n) oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ist daher möglich, dass Rechtsstreitigkeiten bis zur Entscheidung der Reiserechtskammer ohnehin ausgesetzt werden.



Verjährung von Ansprüchen bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag


Rückzahlungsansprüche aus dem Pauschalreisevertrag wegen eines Rücktritts können nach § 195 BGB bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Du vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten bist. Bist Du also im Jahr 2019 von einem Pauschalreisevertrag zurückgetreten, kannst Du bis Ende 2022 Erstattungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen.



Wir prüfen Deinen Anspruch ohne Kostenrisiko!


Obwohl Reiseveranstalter sich bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Rücktritt des/der Reisenden auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, sind die Storno-Klauseln oftmals viel zu hoch angesetzt.


Die Rechtsprechung zwingt Reiseveranstalter im Falle eines Rechtsstreits, im Detail Angaben dazu zu machen, wie genau diese konkrete Stornopauschale berechnet wurde. Immer häufiger erklären Gerichte die vom Reiseveranstalter festgesetzten Gebühren für unwirksam. In manchen Fällen kann sogar eine Erstattung von 100% des Reisepreises erzielt werden.

Es lohnt sich also auch für diejenigen Reisenden, welche keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, die Höhe der Gebühren überprüfen zu lassen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.


Wir kümmern uns gerne ohne Kostenrisiko um Deinen Rückerstattungsanspruch!




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