Wenn Deine Reise nicht dem entspricht, was Dir der Reiseveranstalter als Leistung versprochen hat, kannst Du gegebenenfalls den Reisepreis nach § 651m BGB mindern.
Wann kann ich den Reisepreis mindern?
Pauschalreise nach § 651a BGB
Um den Reisepreis zu mindern, muss es sich bei Deiner Reise um eine Pauschalreise handeln. Nach § 651a BGB liegt eine Pauschalreise vor, wenn sie sich aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen zusammensetzt. Der häufigste Fall ist dabei die Kombination aus Beförderung und Unterkunft, allerdings kann beispielsweise auch ein Reisepaket aus Unterkunft und Mietwagen oder Eintrittskarten ins Museum eine Pauschalreise darstellen.
Reisemangel nach § 651i BGB
Um einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen zu können, muss die Pauschalreise mangelhaft sein. Nach § 651i BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen überhaupt nicht, nur ungenügend oder anders als vereinbart erbracht wurden. Es muss daher ein Vergleich zwischen geschuldeter Leistung und tatsächlich erbrachter Leistung hergestellt werden. Liegt eine genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen vor, wird ein Reisemangel dann bejaht, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Reise abweicht. Sollte bezüglich der von Dir beanstandeten Leistung(-en) keine genaue Beschreibung vorliegen, ist die Reise dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen einer Urlaubsreise eignet und nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, mit der Du rechnen dürftest.
Reisemängel liegen nach der Rechtsprechung z.B. vor, wenn:
Deine Unterkunft nicht ausreichend gesäubert wurde,
Du in eine neue Unterkunft ziehen musstest und diese nicht mindestens gleichwertig ist,
vertraglich vereinbarte Einrichtungen fehlen (wie z.B. eine Badewanne),
Du in Deiner Unterkunft erheblichem Baulärm ausgesetzt bist oder
die Heizung oder Klimaanlage ausfällt und Du dadurch unzumutbaren Temperaturen ausgesetzt bist.
Nachteilige Abweichungen können auch bloße Unannehmlichkeiten darstellen, die im Vergleich zum Umfang der Reise kaum ins Gewicht fallen. Laut Rechtsprechung liegt in diesen Fällen kein Reisemangel vor. Diese Reiseprobleme lösen keine Mängelrechte aus und müssen entschädigungslos hingenommen werden.
Die Rechtsprechung wertet z.B. Folgende Umstände als bloße Unannehmlichkeiten:
Deine Unterkunft weist normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren auf
Musik- und Straßenlärm bis Mitternacht
Wartezeiten im üblichen Umfang (wie z.B. 20 Minuten beim Essen in einem Mittelklassehotel)
Bloße Unannehmlichkeiten können auch in Form von ortsüblichen Gegebenheiten bestehen. Hierzu zählen z.B.:
Eine fehlende Wasserspülung bei Unterkünften in weit abgelegenen Gebieten,
das Fehlen von Duschvorhängen in einem Hotel in Italien oder
das vereinzelte Auftreten von Kakerlaken in Tunesien.
Anzeige des Reisemangels nach § 651o BGB
Der Reisemangel muss nach § 651o BGB unverzüglich gemeldet werden. Dabei reicht es nicht aus, dass Du den Mangel an der Rezeption beanstandest. Du bist vielmehr dazu verpflichtet, Deine Reiseleitung, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter so schnell wie möglich darüber zu informieren, dass ein Reisemangel vorliegt. Nach Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB hat der Reiseveranstalter in den Reiseunterlagen eine Kontaktstelle anzugeben, an welche Du Deine Mängelanzeige richten sollst. Nicht erforderlich ist hingegen, dass Du die Abhilfe des Mangels verlangst. Es kommt bei der Mängelanzeige darauf an, dass die Reiseleitung von dem Mangel in Kenntnis gesetzt wird. Solltest Du den Reiseveranstalter jedoch dazu aufgefordert haben, einen Mangel zu beheben, so steckt in diesem Verlangen gleichzeitig auch eine Mängelanzeige, weshalb sie nicht noch einmal gesondert erfolgen muss.
Aus Beweisgründen empfehlen wir Dir, den Mangel stets schriftlich (bzw. per E-Mail) anzuzeigen.
Wichtig ist es, dass Du auch in Vorbereitung auf ein etwaiges außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren den Reisemangel genau beschreibst. Durch äußerst detaillierte Tatsachenangaben muss deutlich werden, welcher Reisemangel in welchem Zeitraum der Reise und in welcher Intensität vorgelegen hat. Zudem musst Du aufzeigen, inwiefern Deine Reise durch den Reisemangel beeinträchtigt wurde. Es reicht also nicht aus, dass Du pauschale Angaben machst wie etwa “das Hotel war nicht sauber”, “das Hotel entsprach nicht dem gebuchten Standard”, “das Hotel entsprach nicht unseren Vorstellungen” oder “der Service im Hotel war unzureichend”.
Unter gewissen Umständen bedarf es keiner Mängelanzeige, zum Beispiel wenn der Mangel ohnehin nicht behoben werden kann oder der Reiseveranstalter den Mangel bereits kennt. Da Du als Reisende(r) jedoch beweisen musst, warum eine Mängelanzeige im Einzelfall nicht erforderlich war, empfehlen wir dringend, den Mangel trotzdem anzuzeigen. Sollte der Reiseveranstalter keine Kontaktstelle angegeben haben, stehst Du ebenso nicht in der Pflicht, den Reisemangel anzuzeigen. Allerdings ist es ratsam, den Reiseveranstalter trotzdem z.B. per E-Mail zu benachrichtigen.
Weiterhin empfehlen wir Dir, dass Du alsbald nach Deine Rückkehr aus dem Urlaub eine Reisepreisminderung beim Reiseveranstalter geltend machst, damit er in Verzug kommt und Du zusätzlich Verzugsschäden (wie z.B. Inkassokosten) geltend machen kannst. Hierfür solltest Du gegenüber dem Reiseveranstalter (und nicht dem Reisebüro) nochmals alle Reisemängel möglichst genau beschreiben. Dabei bietet sich die erneute Vorlage einer gut dokumentierten Mängelanzeige an. Enthält diese noch keine Beweismittel, wie Aufnahmen der Mängel, Verweise auf Zeugen (und Kontaktdaten) und ggf. Mängelprotokolle, solltest Du dies mit dem Verlangen nach Reisepreisminderung unbedingt nachholen. Je besser die Reisemängel durch Sammlung von Beweismaterial dokumentiert sind, desto höher sind die Erfolgsaussichten einer Reisepreisminderung.
Beweismittel
Da Du beweisen musst, dass ein Reisemangel vorlag und der Reiseveranstalter das Vorliegen des Mangels in der Regel abstreiten wird, ist es wichtig, dass Du den Reisemangel möglichst genau dokumentierst. Mache also (wie bereits beschrieben) Foto-/Videoaufnahmen, führe ein Protokoll (z.B. bei Lärmbelästigung) und nimm die Kontaktdaten von Zeugen des Reisemangels auf. Auch solltest Du die bisherige Kommunikation mit dem Reiseveranstalter abspeichern oder Aushänge am Urlaubsort per Foto dokumentieren.
Höhe der Reisepreisminderung
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht, ist gesetzlich nicht definiert und steht daher nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts. Deshalb hängt die Höhe des Anspruches ganz besonders von der Genauigkeit Deines Vortrags ab. Zwar bieten verschiedene thematische Auflistungen wichtiger veröffentlichter Gerichtsentscheidungen (wie die ADAC-Tabelle, Kemptener Tabelle und die Frankfurter Tabelle) Anhaltspunkte zur Einschätzung der Erfolgsaussichten, aufgrund ihres Einzelfallcharakters können die Entscheidungen jedoch nicht verallgemeinert werden. Für eine präzise Prüfung dahingehend, ob für Deine Reise ein Anspruch besteht und falls ja, in welcher Höhe, bieten wir Dir unseren Service an.
Verjährung des Anspruchs auf Reisepreisminderung nach § 651j BGB
Deine Ansprüche aus einer mangelhaften Reise (also auch die Geltendmachung einer Reisepreisminderung) verjähren gemäß § 651j BGB nach zwei Jahren. Der Reiseveranstalter darf diese Frist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Während Du mit dem Reiseveranstalter über die Ansprüche verhandelst, wird die Verjährungsfrist jedoch gehemmt. Sobald der Reiseveranstalter das Bestehen der Ansprüche final ablehnt, beginnt die Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen.
Kann man die Reise wegen eines Reisemangels auch stornieren?
Auch wenn (ebenso wie bei dem Rücktritt nach § 651h BGB) umgangssprachlich häufig von einer “Stornierung” der Reise gesprochen wird, liegt eine Kündigung des Pauschalreisevertrags nach § 651l BGB vor, wenn Du als Reisende(r) wegen eines Reisemangels die Reise entweder gar nicht erst antrittst oder vorzeitig abbrichst.
Erhebliche Beeinträchtigung der Reise
Nicht jeder Reisemangel berechtigt Dich zu einer Kündigung. Vielmehr muss die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt werden, Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für Dich ausgewirkt haben. Im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ist so zu ermitteln, ob Dir ein Antritt oder eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird regelmäßig bejaht, wenn wegen des Reisemangels eine Minderung des Reisepreises von 30-50% gerechtfertigt wäre.
Die Kündigung kann dabei sowohl vor Antritt der Reise als auch während der Reise erfolgen.
Eine Kündigung vor Reiseantritt kann dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorliegen eines erheblichen Reisemangels schon zu diesem Zeitpunkt absehbar ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung vor Reisebeginn wurde z.B. in Folgenden Einzelfällen angenommen:
bei einer Verschiebung der Reise um einen Tag, wenn es Dir dadurch nicht mehr möglich gewesen wäre, wieder rechtzeitig für den Arbeitsantritt zurückzukehren
bei Änderung des Abflugs- oder Ankunftsorts, ohne dass ein wichtiger Grund dafür angegeben wurde oder anderweitig erkennbar war
bei einer durch den Reiseveranstalter angekündigten Ersatzunterbringung in einer nicht gleichwertigen Unterkunft
bei erheblichen Bauarbeiten am Zielort und damit einhergehenden zu erwartenden Lärmbelästigungen
Eine erhebliche Beeinträchtigung, die zu einer Kündigung während der Reise berechtigt, wurde z.B. in Folgenden Einzelfällen angenommen:
bei Unterbringung des Reisenden in einer Ersatzunterkunft wegen der Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels
bei einer Nicht-Nutzbarkeit des Swimmingpools, des in das Meer führenden Stegs sowie der Gartenanlagen wegen Baumaßnahmen und damit einhergehenden Baulärms
bei Lärm durch Autoverkehr, der das Schlafen unmöglich gemacht hat
Fristsetzung
Eine Kündigung ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels gesetzt haben und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Ein Abhilfeverlangen ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Abhilfe des Mangels ohnehin nicht möglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird.
Rechtsfolgen der Kündigung
Bei einer rechtmäßigen Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter im Falle eines Reiseabbruchs nur für die bereits erbrachten Leistungen, also den Reiseaufenthalt bis zur Kündigung, seinen Anspruch auf den Reisepreis behält. Sind die bereits erbrachten Leistungen auch von Reisemängeln betroffen, besteht aber trotzdem für den Aufenthalt bis zum Reiseabbruch ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651m BGB.
Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB
Mitunter kann ein Reisemangel ein solches Gewicht haben, dass der Erholungswert der Reise erheblich beeinträchtigt wurde und die gesamte Reise deshalb als misslungen einzustufen ist.
Ist Deine Reise von Reisemängeln betroffen, hast Du deshalb gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n BGB. Eine solche Entschädigung kann zusätzlich zu einer Reisepreisminderung oder kompletten Erstattung des Reisepreises gewährt werden und sogar den gesamten Tagesreisepreis der jeweils beeinträchtigten Tage ausmachen.
Damit soll Dir als Reisende(r) neben den Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Mängeln ein zusätzlicher Ausgleich für immaterielle Schäden, also dem Schaden, der kein Vermögensschaden ist, gemäß § 253 BGB gewährt werden.
Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt auch in Betracht, wenn die Reise aufgrund des Reisemangels gar nicht angetreten oder vorzeitig abgebrochen wurde.
Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise
Neben den Voraussetzungen, die für eine Reisepreisminderung vorliegen müssen, muss die Pauschalreise auch gemäß § 651n Abs. 2 BGB vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein.
Vereitelt ist sie, wenn Du die Reise überhaupt nicht antreten konntest oder sofort nach der Ankunft am Urlaubsort wieder nach Hause zurückkehren musstest.
Wie bei der Kündigung nach § 651l BGB muss für den möglichen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch den Mangel bestehen. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für Dich ausgewirkt hat. Im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ist so zu ermitteln, ob Dir ein Antritt oder eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird regelmäßig bejaht, wenn wegen des Reisemangels eine Minderung des Reisepreises von 30-50% gerechtfertigt wäre.
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Vertretenmüssen
Durch die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung musst Du außerdem die für Urlaubszwecke (wie z.B. zur Erholung) vorgesehene Zeit verbraucht haben.
Schließlich muss der Reiseveranstalter die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise nach § 651n Abs. 1 BGB verschuldet haben (“Vertretenmüssen”). Dabei wird sein Verschulden jedoch vermutet, außer:
Du hast die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung verschuldet (§ 651n Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Du meldest den Reisemangel nicht unverzüglich nach § 651o BGB. Dabei reicht es nicht aus, dass Du den Mangel an der Rezeption beanstandest. Du bist vielmehr dazu verpflichtet, Deine Reiseleitung, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter so schnell wie möglich darüber zu informieren, dass ein Reisemangel vorliegt. Nach Art. 250 § 6 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB hat der Reiseveranstalter in den Reiseunterlagen eine Kontaktstelle anzugeben, an welche Du Deine Mängelanzeige richten sollst. Nicht erforderlich ist hingegen, dass Du die Abhilfe des Mangels verlangst. Es kommt bei der Mängelanzeige darauf an, dass die Reiseleitung von dem Mangel in Kenntnis gesetzt wird. Solltest Du den Reiseveranstalter jedoch dazu aufgefordert haben, einen Mangel zu beheben, so steckt in diesem Verlangen gleichzeitig auch eine Mängelanzeige, weshalb sie nicht noch einmal gesondert erfolgen muss.
Es liegen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel Kriegshandlungen oder Terrorismus, Ausbruch einer schweren Krankheit oder Naturkatastrophen vor (§ 651n Abs. 1 Nr. 3).
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